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Fristverlängerungsantrag: Nachfragen, wenn das Gericht nicht antwortet
| Geht auf einen Fristverlängerungsantrag keine gerichtliche Mitteilung ein, muss sich der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht Gewissheit verschaffen ( BGH 16.10.14, VII ZB 15/14 ). |
Die Fristversäumnis beruht auf einer mangelhaften Organisation der Fristenkontrolle durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
Auch die Nachfrage bei Gericht ist organisatorisch sicherzustellen.
Zum Volltext unter Abruf-Nr. 172854
Quelle: ID 43081332