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  • · Nachricht · Kanzleiorganisation

    Fristverlängerungsantrag: Nachfragen, wenn das Gericht nicht antwortet

    | Geht auf einen Fristverlängerungsantrag keine gerichtliche Mitteilung ein, muss sich der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht Gewissheit verschaffen ( BGH 16.10.14, VII ZB 15/14 ). |

     

    Die Fristversäumnis beruht auf einer mangelhaften Organisation der Fristenkontrolle durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten.

     

    Auch die Nachfrage bei Gericht ist organisatorisch sicherzustellen.

     

    Zum Volltext unter Abruf-Nr. 172854

    Quelle: ID 43081332