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  • 24.01.2020 · Fachbeitrag · Kanzleiorganisation

    Zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall

    | Ein Rechtsbeistand muss allgemeine Vorkehrungen für den Fall treffen, dass er unvorhersehbar ausfällt, z. B. durch vorherige Absprachen mit einem vertretungsbereiten Kollegen (BGH 31.7.19, XII ZB 36/19, Abruf-Nr. 211042 ). |