· Fachbeitrag · Kostenminderung
Anwalt haftet nicht bei umfassender Aufklärung
von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
| Besteht der Mandant auf einem Rechtsmittel, obwohl der Anwalt umfassend über dessen Aussichtslosigkeit aufgeklärt hat, haftet der Berufsangehörige nicht für etwaige anfallende Mehrkosten. Dies meint jedenfalls das AG Frankfurt am Main. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Eine Rechtsschutzversicherung nahm den beklagten Anwalt aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG) in Anspruch. Der Anwalt hatte trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises die Berufung nicht zurückgenommen. Daraus ergab sich eine 4,0-, statt bloß einer 2,0-Gerichtsgebühr. Doch die Klage des Versicherers wurde abgewiesen (AG Frankfurt am Main 22.7.21, 32 C 807/21 [92], Abruf-Nr. 224111).
Denn der Rechtsanwalt hatte seinen Mandanten klar und umfassend über die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels belehrt und damit alles richtig gemacht. Der Mandant hatte trotzdem an dem Rechtsmittel festgehalten. Der Anwalt musste deshalb nicht für die Mehrkosten aufkommen, die dadurch entstanden waren, dass das Rechtsmittel zurückgewiesen wurde.
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