· Fachbeitrag · Nichtzulassungsbeschwerde
Durch falsche Rechtsanwendung kann der Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt sein
von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
| Weist das Gericht einen schon in der Vorinstanz vorgebrachten Tatsachenvortrag zu Unrecht als verspätet zurück, verletzt es laut BGH den Grundsatz rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG. |
Sachverhalt
Die Beteiligten stritten um Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen einer Körperverletzung, die die Beklagten dem Kläger auf einem Volksfest zugefügt hatten. Das LG hatte die Klage gegen einen mutmaßlichen Schläger aus tatsächlichen Gründen abgewiesen. Dagegen hatte die Berufung vor dem OLG weitestgehend Erfolg, obwohl keine neue Beweisaufnahme durchgeführt wurde. Der BGH gab der Nichtzulassungsbeschwerde des Verurteilten statt und verwies die Sache zurück (BGH 19.5.20, VI ZR 171/19, Abruf-Nr. 216855).
Entscheidungsgründe
Zur Begründung führten die Richter aus: Das OLG habe seine Entscheidung allein auf den Sachvortrag in der Berufungsbegründung und das dort in Bezug genommene erstinstanzliche Vorbringen des Klägers gestützt. Den gegenteiligen Vortrag in der Berufungserwiderung, die erst nach Ablauf der Erwiderungsfrist am Tage der mündlichen Verhandlung eingegangen war, hätten die OLG-Richter als verspätet eingestuft und deswegen zurückgewiesen (§ 521 Abs. 2, § 530, § 296 Abs. 1 ZPO) ‒ zu Unrecht, wie der BGH dann feststellte.
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