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  • 06.07.2015 · Fachbeitrag · PKH-Nachprüfungsverfahren

    Vergessene Umzugsmitteilung nicht grob fahrlässig

    | § 120a Abs. 2 ZPO verpflichtet eine PKH-Partei, dem Gericht wesentliche Besserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Auch über eine neue Adresse muss informiert werden. Verantwortlich ist zusätzlich der Anwalt im vierjährigen PKH-Nachprüfungsverfahren. Eine aktuelle Entscheidung setzt der Verantwortlichkeit Grenzen und entlastet PKH-Parteien, die eine Mitteilung vergessen. |