· Nachricht · Prozessrecht
Beweiswürdigung darf nur enthalten, was in HV erörtert wurde
| Manche OLG-Entscheidungen erstaunen wegen des gerügten/beanstandeten Verhaltens des AG. So ist es mit einem Beschluss des KG (14.9.17, 3 Ws 282/17‒122 Ss 144/17, Abruf-Nr. 196690 ). Da war das AG überzeugt, dass der Betroffene das Fahrzeug gefahren hatte. Seine Überzeugung hatte es u. a. auf ein Lichtbild gestützt, das die Polizei erst nach der Hauptverhandlung übersandt hatte. Die Rechtsbeschwerde hiergegen war erfolgreich. |
Das KG geht zutreffend von einem Verstoß gegen § 261 StPO aus. Grundlage der Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung des Richters darf nur das sein, was innerhalb der Hauptverhandlung, d. h. vom Aufruf der Sache bis zum letzten Wort des Angeklagten mündlich so erörtert worden ist, dass alle Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Gründet das Gericht seine Überzeugung auch auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu denen sich also der Angeklagte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend äußern konnte, so verstößt das Verfahren nicht nur gegen § 261 StPO, sondern zugleich auch gegen den in § 261 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
PRAXISHINWEIS | Solche Verstöße müssen Sie mit der sog. Inbegriffsrüge geltend machen. Dabei handelt es sich um eine Verfahrensrüge, für die die Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gelten. Geht es um Erkenntnisse aus einer Urkunde, die entgegen § 249 StPO nicht in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, müssen Sie vortragen, dass der Inhalt der Urkunde auch nicht in sonstiger Weise, z. B. durch Vorhalt, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. |