· Fachbeitrag · Rechtsmittel
Das Wörtchen „Rechtsmittelverzicht“ muss nicht zwingend fallen
| Erklärt der Anwalt mit einem Vergleich in der Berufungsinstanz, dass er seine Bedenken nicht mehr aufrecht erhält und mit dem angefochtenen Urteil einverstanden ist, bringt er einen Rechtsmittelverzicht zum Ausdruck. Die Berufung ist dann unzulässig, sagt das OLG Rostock (20.6.19, 3 U 71/18, Abruf-Nr. 210623 ). |
In der Erbschaftssache wurde im Vergleichstext protokolliert: „Der Beklagte nimmt hiermit seine Bedenken gegen die Erbenfeststellung des Klägers nach dem Erblasser ... bindend zurück und ist damit einverstanden, dass die Erbenfeststellung nach ... zugunsten des Klägers getroffen wird.“
Es konnte dahinstehen, ob diese Erklärung eine prozessuale Verzichtserklärung gegenüber dem Gericht darstellt, die es rechtfertigt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Die einvernehmliche Erklärung im Vergleich ist auf jeden Fall auch eine Erklärung gegenüber dem Kläger, auf die er sich einredeweise berufen kann. Dies tat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch, indem er nach dem genehmigten protokollierten Vergleich um ein Feststellungsurteil bat.
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