· Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarung
Pflichtverteidiger müssen neue Hinweispflicht bei der Vergütungsvereinbarung beachten
| Der BGH hat in einem aktuellen Urteil eine neue Hinweispflicht des Rechtsanwalts normiert, wenn dieser als Pflichtverteidiger mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung treffen will. In der Entscheidung steckt Sprengstoff und auch Streitpotenzial. |
Sachverhalt
Der BGH hatte über die Zahlungsklage eines ehemaligen Mandanten des beklagten Pflichtverteidigers zu entscheiden. Der verlangte von seinem Pflichtverteidiger das gezahlte Honorar zurück. Der Pflichtverteidiger war für den Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren tätig gewesen. Im anschließenden Strafverfahren wurde der Rechtsanwalt am 27.6.13 als Pflichtverteidiger bestellt.
Am 4.7.13 schlossen die Parteien eine Honorarvereinbarung. Darin vereinbarten sie, dass der Kläger dem Beklagten bezogen „auf die Tätigkeit des Verteidigers im gesamten Ermittlungsverfahren sowie der kompletten ersten Instanz” ein Gesamthonorar von 12.500 EUR zahle. In Ziffer II dieser Vereinbarung war der Hinweis enthalten, dass die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten müsse und dass die Honorarvereinbarung deutlich höher sei. Einen Hinweis darauf, dass der Beklagte als bestellter Pflichtverteidiger den Kläger auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung weiter zu verteidigen habe, enthielt die Vereinbarung nicht. Dies war dem Kläger auch nicht bekannt. Gestützt hierauf hat der Kläger die Rückzahlung der vom Beklagten in Rechnung gestellten und an diesen gezahlten Honorare verlangt, soweit sie die nach dem RVG geschuldeten Gebühren übersteigen.
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