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  • · Nachricht · Wiedereinsetzung

    Kanzleiorganisation: So werden Vorfristen korrekt notiert

    | Vor allem Einzelanwälte ohne Mitarbeiter müssen sich präventiv um vertretungsbereite Kollegen kümmern, die sie bei Unfall, Krankheit oder in Urlaubszeiten unterstützen. Werden Rechtsmittel begründet, sind zwingend Vorfristen zu notieren. Anwälte können in Ausnahmen Blankounterschriften verwenden, müssen die Schriftsätze aber wie üblich genau prüfen. Ansonsten trifft sie ein Organisationsverschulden (VGH Bayern 23.8.21, 22 ZB 21.1509, Abruf-Nr. 225083 ). |

     

    Wie ein (Einzel-)Anwalt konkret den fristwahrenden Versand von Schriftsätzen organisiert hat, muss er (bei einer Wiedereinsetzung) darlegen. Zudem muss der Anwalt in seiner Kanzlei anordnen, dass bei Rechtsmittelbegründungen außer dem Datum des Fristablaufs eine Vorfrist von grundsätzlich etwa einer Woche notiert werden muss (vgl. BGH 13.9.18, V ZB 227/17). Dann wäre es nämlich auch kurzfristig noch möglich, fristwahrend Anträge zu begründen.

     

    PRAXISTIPP | Einzelanwälte müssen vorausschauend eine Vertretung organisieren. Wer kein eigenes Personal hat, muss sich schon vor konkreten Notfällen, z. B. mit vertretungsbereiten Kollegen, abstimmen, die bei Bedarf tätig werden (AK 20, 23). Das geht jetzt einfach und demnächst ausschließlich über Ihr beA (AK 21, 156). Weisungsgemäß verwendete Blankounterschriften sind nur in einem sehr engen Rahmen möglich (wie hier ähnlich abgelehnt: BGH 11.5.11, IV ZB 2/11). Sie entbinden den Anwalt nicht von seiner Verantwortlichkeit und seinen Sorgfaltspflichten um den versendeten Schriftsatz.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Wiedereinsetzung, wenn Verlängerungsantrag verloren ging, AK 21, 147
    • Wiedereinsetzung: Anwalt kann unklare oder lückenhafte Angaben korrigieren, AK 21, 148
    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 181 | ID 47714048