· Fachbeitrag · Wiedereinsetzung
Notanwalt nach Mandatsniederlegung? Partei trägt hohe Darlegungslast
von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
(BGH 24.6.14, VI ZR 226/13, Abruf-Nr. 142327) |
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren ist erfolglos geblieben, da der Beklagte nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen seine vormalige Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat. Er hatte die Pflicht, zu erklären, dass die Beendigung des Mandats nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Darüber hinaus hat der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO entgegengestanden, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erschien. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wäre als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist.
Praxishinweis
Wird ein Rechtsanwalt als Notanwalt bestellt, ist die Zusammenarbeit mit dem Mandanten für den Anwalt meist nicht einfach. Anders ist in der Regel nicht zu erklären, dass sich auch kurzfristig kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt findet. In solch einem Fall ist es angezeigt, besonders sorgfältig zu arbeiten, um Rechtsnachteile für den Mandanten und damit einen Haftungsfall und auch die Auseinandersetzung hierum zu vermeiden. Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, muss das Prozessgericht nach § 78b ZPO einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beiordnen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
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