· Nachricht · Wiedereinsetzung
Zustellungsurkunde als Zugangsnachweis ausreichend
| Liegt einer versäumten Rechtsmittelfrist ein Büroversehen zugrunde, geht es zulasten der Partei, wenn sich die Ursache dieses Versehens und die Verantwortlichkeit des Anwalts hierfür nicht aufklären lässt, so das OLG Dresden (6.3.19, 4 U 163/19, rkr.). |
Die Postzustellungsurkunde hat den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde gem. § 418 ZPO, auch wenn sie nicht von einer öffentlichen Stelle, sondern von einem Postunternehmen ausgestellt wurde. Der Anwalt kann dann nicht lediglich vortragen, das Schriftstück nicht erhalten zu haben, sondern muss einen anderen Geschehensablauf darlegen. Hierzu zählen Umstände, die ein Fehlverhalten des Zustellers und damit eine Falschbeurkundung begründen.
Quelle: ID 46236340