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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzungsantrag

    An einem gerichtlichen Eingangsstempel lässt sich nur schwer rütteln

    | Bestreitet ein Anwalt das per Eingangsstempel bei Gericht erfasste Eingangsdatum, muss er ernstliche Zweifel glaubhaft machen. Lässt der Umgang mit dem Schriftsatz erkennen, dass dem Anwalt Fehler unterlaufen sind, wird die Sache nach dem OVG Saarland sehr kompliziert. |

     

    Sachverhalt

    Die Klage gegen einen Widerspruchsbescheid ging ausweislich des Eingangsstempels bei dem OVG Saarland nicht am 24.9.19, sondern nach Ablauf der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO am 26.9.19 ein. Zwar beantragte der Anwalt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, begründete dies jedoch nicht weiter. Er trug lediglich vor, dass er die Klageschrift am 23.9.19 abends noch selbst in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen habe. Der Wiedereinsetzungsantrag blieb erfolglos (OVG Saarland 3.6.20, 1 A 99/20, Abruf-Nr. 216668).

     

    Entscheidungsgründe

    Grundsätzlich begründe der Eingangsstempel als öffentliche Urkunde aus sich heraus den vollen Beweis dafür, dass die Klageschrift im vorliegenden Fall verspätet zugegangen ist (§ 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO analog). Umstände, die Zweifel an der korrekten Beurkundung wecken könnten, lägen nicht vor. Vielmehr sprechen weitere Umstände für einen Anwaltsfehler, denn auf dem Schriftsatz war „Vorab per Telefax“ in Verbindung mit einer falschen Faxnummer angegeben. Es handelte sich nicht um die Faxnummer des Gerichts, daher ging die Klageschrift auch nicht fristwahrend dort ein. Auch dass der Schriftsatz vorab per Telefax übermittelt werden sollte, spricht bereits gegen den Einwurf bei Gericht noch am Tag des Fristablaufs. Denn es wäre gar nicht notwendig gewesen, den Schriftsatz zusätzlich noch am gleichen Abend bei Gericht einzuwerfen.