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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Änderung eines Steuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsache

    | Deklariert ein angestellt tätiges Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk einen Beitrag in Höhe des eigenen und des Arbeitgeberbeitrags ‒ zu Unrecht ‒ als eigenen Beitrag, verletzt das FA seine Ermittlungspflicht, wenn es nicht nachfragt. Erfährt das FA im Nachhinein davon, verstößt eine Änderung der Festsetzung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen i. S. v. § 173 AO nicht gegen Treu und Glauben, denn die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen wiegt schwerer als die Verletzung der Ermittlungspflicht durch das FA (FG Düsseldorf 28.1.20, 10 K 546/19 E, rkr.) |

     

    Der Kläger ist angestellter Rechtsanwalt und Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk. Als Selbstzahler zahlte er für die Jahre 2012 bis 2014 den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an das Versorgungswerk, wofür ihm sein Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss zur Altersvorsorge zweckgebunden auskehrte. Diese Zahlungen deklarierte er jedoch in voller Höhe als eigene Beiträge. Das FA erfuhr nachträglich davon und kürzte gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO die Beiträge um die vom Arbeitgeber getragenen Anteile. Der Rechtsanwalt argumentierte, dass hier kein Fall einer nachträglichen Tatsache vorliege, weil dem FA aufgrund eines eingereichten Belegs hätte klar sein müssen, dass eine Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag zu erfolgen habe.

     

    Die Klage hatte keinen Erfolg. Durch die Bescheinigung des Versorgungswerks für 2012 hätte das FA keine positive Kenntnis davon gehabt, dass ausschließlich Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk und nicht auch Beträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet worden seien. Die Höhe der vom Kläger selbst getragenen Altersvorsorgeaufwendungen hätte sich daraus nicht ergeben. Die Bescheidänderung sei auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Das FA habe zwar gegen seine Ermittlungspflicht verstoßen, denn die Angaben des Klägers hätten Anlass für Nachfragen gegeben. Dieser Pflichtverstoß des FA wiege aber nicht deutlich schwerer als die Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers. Trotz eindeutiger Hinweise in den Anleitungen zur Steuererklärung habe der Kläger die Beiträge falsch und ohne Angaben zum Arbeitgeberzuschuss eingetragen.

    Quelle: ID 46583516