· Fachbeitrag · Aktuelle gesetzgebung
Einzelvorträge bleiben umsatzsteuerpflichtig
von StB Sonja Steben, Herberg, Dr. Schlüter & Partner, Dortmund
| Das Jahressteuergesetz 2013 sollte die Regelungen zu Umsätzen im Bildungsbereich zusammenfassen und an EU-Recht anpassen. Auch Einzelvorträge von Rechtsanwälten wären dann grundsätzlich befreit worden, zudem wäre das formelle Bescheinigungsverfahren entfallen. Die Änderung wird jedoch nicht umgesetzt. Die alten Probleme bleiben. |
1. Was ist befreit, was nicht?
Diese Vorträge sind von der Umsatzsteuer befreit:
Checkliste / Von der Umsatzsteuer befreite Vortragstätigkeiten |
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§ 4 Nr. 22 UStG befreit nur die dort genannten Unternehmer und deren Umsätze, z.B. die Teilnahmegebühren der Kursteilnehmer an die veranstaltende Einrichtung. Nicht steuerbefreit sind nach derzeitiger Verwaltungsauffassung vergleichbare Leistungen von externen Dozenten an die Bildungseinrichtung, z.B. die Vortragstätigkeit freier Mitarbeiter von IHK, Verbänden oder Unternehmensberatungsgesellschaften (A 4.22 Abs. 3 S. 3 UStAE). Eine Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Dozententätigkeit kann nur über § 4 Nr. 21b UStG erreicht werden, also u.a. durch Vorlage einer eigenen Bescheinigung oder einer Bescheinigung der Bildungseinrichtung. Die steuerbegünstigten Veranstalter haben keinen Vorsteuerabzug aus ihren Eingangsleistungen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Es kann auch nicht zur Umsatzsteuer optiert werden.
2. Abgrenzungsprobleme
Abgrenzungsprobleme bestehen u.a. hinsichtlich der Befreiung berufsbildender Tagesseminare sowie der Einordnung von (grundsätzlich nicht befreiten) Einzelvorträgen als in ein Lehrprogramm eingebundene Unterrichtsleistung (BFH DStR 08, 1329). Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung setzt die Befreiung in § 4 Nr. 21 UStG eine Unterrichtstätigkeit im Rahmen festliegender Lehrprogramme und -pläne zur Vermittlung eines Unterrichtsstoffs für die Erreichung eines bestimmten Lehrgangsziels voraus und dass diese Tätigkeit auf gewisse Dauer ausgeübt werden muss (A 4.21.2 Abs. 2, A 4.21.3 UStAE). Das EU-Recht teilt diese Einschränkung ‒ ebenso wie der BFH ‒ aber nicht (BStBl. II 11, 303). Durch die Veröffentlichung im BStBl. ist das Urteil allgemein anwendbar.