29.03.2018 · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Kontenwahrheit nach § 154 AO: Verschärfte Rechtsauffassung jetzt im AEAO verankert
| § 154 AO verbietet, unter falschem oder erdichtetem Namen für sich oder einen Dritten ein Konto zu errichten, ein Schließfach einzurichten, Buchungen vorzunehmen oder Wertsachen zu verwahren. |
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