· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Überlassung eines betrieblichen Smartphones und Übernahme privater Mobilfunkgebühren
| In Kanzleien wird die Überlassung bzw. Übereignung von Smartphones unterschiedlich gehandhabt. Dabei ist ein genauer Blick auf die Gestaltung notwendig. Denn auch die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen hängen von der jeweiligen Gestaltung ab. |
1. Betriebliches Smartphone und privater Mobilfunkvertrag
Es fragt sich insbesondere, ob die laufenden Kosten für die Benutzung eines betrieblichen Smartphones nach § 3 Nr. 45 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei sind, wenn die Kanzlei Eigentümer des Smartphones ist und der Mitarbeiter den Vertrag über die laufenden Kosten abgeschlossen hat.
Das ist jedoch nicht der Fall. § 3 Nr. 45 EStG ist in dem Fall nicht einschlägig. Denn § 3 Nr. 45 EStG gilt nur für einen betrieblichen Mobilfunkvertrag. Das bedingt, dass Sie als Arbeitgeber den Mobilfunkvertrag abgeschlossen haben.
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