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  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmer

    Gestaltungsbedarf nach BFH-Entscheidung:Nicht jede Abfindung ist steuerlich begünstigt

    | Eine Abfindungsvereinbarung, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnen, kann aus verschiedenen Entschädigungskomponenten bestehen. Eine Besteuerung nach der günstigen Fünftel-Regelung setzt voraus, dass die komplette Abfindung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird. Der BFH hat jetzt klargestellt, wann diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Ziehen Sie daraus die richtigen Schlüsse. |

     

    1. Zweigliedrige Abfindungsvereinbarung landet vor dem BFH

    Im konkreten Fall hatten die Parteien eine zweigliedrige Abfindungsvereinbarung getroffen. Eine Teilzahlung sollte entgehende Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis ersetzen. Die andere sollte einen Schadenersatz für gesundheitliche Schäden darstellen, wobei der Arbeitgeber mit der Zahlung ausdrücklich keine Schuld anerkannte. Der Arbeitnehmer wollte für beide Zahlungen die günstige Besteuerung nach der Fünftel-Regelung in Anspruch nehmen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 EStG). Das Finanzamt lehnte das ab. Also ging es bis zum BFH.

     

    2. BFH versagt Fünftel-Regelung

    Auch der BFH sah keinen Anlass, die Fünftel-Regelung zu gewähren. Er tat das mit folgenden Argumenten (BFH 9.1.18, IX R 34/16, Abruf-Nr. 200869):