· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Steuer- und sozialabgabenfreie Lohnerhöhungen
von StB Sonja Steben, Herberg, Dr. Schlüter & Partner, Dortmund
| Durch steuerfreie Extraleistungen sind Arbeitnehmer (ArbN) und -geber (ArbG) oft besser bedient als durch Gehaltserhöhungen, die zum Teil durch höhere Progression und Sozialabgaben „aufgefressen“ werden. Dieser und ein Folgebeitrag skizzieren ausgesuchte Möglichkeiten. |
Checkliste / Diese Möglichkeiten bestehen |
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Achtung | Für Barzuschüsse gilt: Die zweckentsprechende Verwendung ist nachzuweisen. Die Belege sind im Original aufzubewahren, R 3.33 Abs. 4 LStR. Alle Vorteile werden zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet. Gehaltsumwandlungen sind schädlich. Die steuerfreien Leistungen mindern die beim ArbN abzugsfähigen Werbungskosten/Sonderausgaben. Die Gewährung von Sachbezügen ist umsatzsteuerpflichtig. Steht im Voraus die private Verwendung des ArbN fest, entfällt eine Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben, aber auch der Vorsteuerabzug des ArbG. Barzuschüsse sind nicht umsatzsteuerbar.