· Fachbeitrag · Betriebliche Schuldzinsen
§ 4 Abs. 4a EStG: Überentnahmen vermeiden und Betriebsausgaben sichern
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Betriebliche Schuldzinsen können Sie nur beschränkt abziehen, wenn eine Überentnahme vorliegt (§ 4 Abs. 4a EStG). Wichtig ist daher für Sie, wie die Überentnahme berechnet wird. Der Modus ist nach wie vor strittig. So hat der BFH (14.3.18, X R 17/16, Abruf-Nr. 202418 ) zuletzt entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung entschieden, dass die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmeüberschuss begrenzt ist. Darauf hat das BMF jetzt reagiert und ein aktualisiertes Schreiben zu § 4 Abs. 4a EStG veröffentlicht (BMF 2.11.18, IV C 6 - S 2144/07/10001:007, Abruf-Nr. 205341 ). Grund genug, sich näher mit § 4 Abs. 4a EStG zu befassen. |
1. Die gesetzliche Regelung im Überblick
Die steuerrechtliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen ist zweistufig zu prüfen (BFH 21.9.05, X R 46/04): Zunächst ist festzustellen, inwieweit die Schuldzinsen überhaupt betrieblich veranlasst sind. Denn privat veranlasste Schuldzinsen bleiben bei Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG außen vor. Im zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug wegen der Überentnahmeregelung eingeschränkt ist.
Beim Berechnungsmodus des § 4 Abs. 4a EStG sind folgende Grundsätze zu beachten:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig