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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Schuldzinsen

    § 4 Abs. 4a EStG: Überentnahmen vermeiden und Betriebsausgaben sichern

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Betriebliche Schuldzinsen können Sie nur beschränkt abziehen, wenn eine Überentnahme vorliegt (§ 4 Abs. 4a EStG). Wichtig ist daher für Sie, wie die Überentnahme berechnet wird. Der Modus ist nach wie vor strittig. So hat der BFH (14.3.18, X R 17/16, Abruf-Nr. 202418 ) zuletzt entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung entschieden, dass die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmeüberschuss begrenzt ist. Darauf hat das BMF jetzt reagiert und ein aktualisiertes Schreiben zu § 4 Abs. 4a EStG veröffentlicht (BMF 2.11.18, IV C 6 - S 2144/07/10001:007, Abruf-Nr. 205341 ). Grund genug, sich näher mit § 4 Abs. 4a EStG zu befassen. |

    1. Die gesetzliche Regelung im Überblick

    Die steuerrechtliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen ist zweistufig zu prüfen (BFH 21.9.05, X R 46/04): Zunächst ist festzustellen, inwieweit die Schuldzinsen überhaupt betrieblich veranlasst sind. Denn privat veranlasste Schuldzinsen bleiben bei Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG außen vor. Im zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug wegen der Überentnahmeregelung eingeschränkt ist.

     

    Beim Berechnungsmodus des § 4 Abs. 4a EStG sind folgende Grundsätze zu beachten: