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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgabenabzug

    Wenn der Ehepartner in der Kanzlei mitarbeitet ...

    von StB Sonja Steben, Herberg, Dr. Schlüter & Partner GbR, Dortmund

    | Arbeitet der Ehepartner oder ein anderes enges Familienmitglied des Inhabers in der Rechtsanwaltskanzlei mit, schaut die Finanzverwaltung oft ganz genau hin. Arbeitslohn und Nebenkosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, die auf der anderen Seite zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen. Je nach Sachlage können sie dort jedoch z.B. als Minijob oder im Rahmen der Grundfreibeträge des Kindes steuerfrei bleiben. |

     

    1. Rechtsgestaltung: Angehörige dürfen ihre Steuerlast gering halten

    Grundsätzlich gilt: Angehörigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass für sie die Steuerbelastung möglichst gering ist (BFH 18.12.90, VIII R 1/88, BStBl II 91, 911). Der Begriff „nahe Angehörige“ umfasst dabei Ehegatten, Eltern, Großeltern, minderjährige Kinder, Enkel und Geschwister. Nicht erfasst sind volljährige Kinder, die nicht unterhaltsberechtigt sind, da hier ein natürlicher Interessengegensatz unterstellt wird (BMF 23.12.10, IV C 6 - S 2144/07/10004, BStBl I 11, 37, Rn. 8).

     

    Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen sind

    • klare und eindeutige Abmachungen, die jeden Zweifel über die wesentlichen Bestandteile des Vertrags ausschließen (bei Arbeitsverträgen insbesondere Vereinbarungen über Art und Umfang der Tätigkeit, Arbeitszeiten, Höhe des Arbeitslohns und Urlaubsansprüche),
    • ernsthafter Vertrag, der inhaltlich einem Fremdvergleich standhält (Wäre ein gleicher Vertrag auch zwischen Fremden abgeschlossen worden? Hat der Ehegatte vergleichbare Rechte und Pflichten wie der Kollege? Ist das Gehalt angemessen?),
    • vor Beginn des Leistungsaustauschs,
    • aus Nachweisgründen Schriftform empfehlenswert,
    • tatsächliche Durchführung (Erbringung der Arbeitsleistung im vereinbarten Umfang und Erfüllung der Arbeitgeberpflichten wie Einbehalt der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nebst Auszahlung des Gehalts zur freien Verfügung des Angehörigen).

     

    2. Mangelnde Nachweise gehen zulasten des Steuerpflichtigen

    Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Arbeitsleistung durch den nahen Angehörigen tatsächlich im vereinbarten Umfang erbracht wurde, geht dies zulasten des Steuerpflichtigen und kann zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs führen. Unbezahlte Mehrarbeit oder Zahlung eines im Verhältnis geringen Lohns zulasten des Angehörigen sind dagegen unschädlich, da dies vom Arbeitsverhältnis abgespalten und dem familiären Näheverhältnis zugeordnet werden kann (BFH 17.7.13, X R 31/12, BStBl II 13, 1015; BFH 28.7.83, IV R 103/82, BStBl II 84, 60). Insgesamt erfolgt eine Gesamtbetrachtung der einzelnen Kriterien. Nicht jede kleine Abweichung vom Üblichen führt zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 126 | ID 42721546