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  • · Fachbeitrag · Coronakrise

    Auswirkungen der Umsatzsteuersenkung zum 1.7.20 (Teil 2): Vorschüsse und Anrechnungen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die grundsätzlichen Auswirkungen der für den Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.12.20 befristeten Umsatzsteuersenkung sind bereits in Teil 1 des Beitrags in AK 20, 143 ausgeführt worden (Abruf-Nr. 46658640). Teil 2 erläutert die Folgen für Vorschusszahlungen (1.) und Anrechnungen (2.) sowie die Haftung des Anwalts bei falsch ausgewiesener Umsatzsteuer (3.). |

    1. Vorschusszahlungen

    Gemäß § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Auch der Vorschuss unterliegt der Umsatzsteuer. Daher sollten Sie darauf achten, die Umsatzsteuer auf den Nettovorschuss zu erheben und gesondert in der Rechnung auszuweisen.

     

    MERKE | Da es für die Bemessung des Steuersatzes auf die Fälligkeit der Vergütung (§ 8 Abs. 1 RVG) ankommt, muss ggf. nachversteuert werden. Das ist der Fall, wenn sich der Umsatzsteuersatz nach Zahlung des Vorschusses, aber vor Fälligkeit der Vergütung erhöht. Der Anwalt kann dann beim Auftraggeber nachliquidieren. Dies betrifft v. a. den Fall, dass sich die Umsatzsteuer zum 1.1.21 wieder erhöht.