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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Business-Kleidung eines Anwalts ist keine typische Berufskleidung

    | Das Tragen von Business-Kleidung ist der allgemeinen Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG zuzurechnen, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen, objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann. |

     

    Die Beteiligten haben darüber gestritten, ob Aufwendungen des Klägers für seine beruflich genutzte Kleidung als Werbungskosten abziehbar sind. Das sah das FG Hamburg aber nicht so (26.3.14, 6 K 231/12).

     

    Insbesondere stellen die Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung der Kleidung keine Werbungskosten gemäß § 9 EStG bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dar. Aufwendungen für Kleidung sind ebenso wie Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung grundsätzlich Kosten der Lebensführung; diese sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 des EStG auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

    Quelle: ID 42917190