· Fachbeitrag · Einkommensteuer
So behandeln Sie Geschenke an Arbeitnehmer lohnsteuerlich richtig
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Erhalten Arbeitnehmer von Ihnen als Arbeitgeber Geschenke oder sonstige Zuwendungen zusätzlich zu ihrem Lohn oder Gehalt, können diese in bestimmten Fällen steuerfrei bleiben oder pauschal besteuert werden. Damit Ihnen hierbei keine Fehler unterlaufen, erläutert AK die lohnsteuerlichen Spielregeln. |
1. Sachgeschenke aus persönlichem Anlass
Übergeben Arbeitgeber Sachgeschenke, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung führen, sind sie als bloße Aufmerksamkeiten kein Arbeitslohn. Sie sind deshalb nicht steuerbar (R 19.6 Abs. 1 LStR). Dazu gehören Sachzuwendungen (z. B. Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger) bis zu einem Wert von 60 EUR inkl. Umsatzsteuer, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes). Geldzuwendungen gehören hingegen stets zum Arbeitslohn.
Wichtig | Der Wert von 60 EUR inkl. Umsatzsteuer ist eine Freigrenze. D. h.: Übersteigt der Wert des Geschenks diese Grenze, ist der Gesamtbetrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
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