· Fachbeitrag · Immobilien
Das müssen Sie zu anschaffungsnahenHerstellungskosten bei Gebäuden beachten
von StBin Dipl.-Kauffrau Vera Frey, Schwerte
| In Zeiten niedriger Zinsen werden häufig Immobilien erworben, privat oder als Kanzleisitz. Insbesondere wenn umfangreiche Baumaßnahmen an dem Gebäude durchgeführt werden, wird anschließend mit einer hohen Steuerersparnis gerechnet. Allerdings ist dies nicht immer der Fall, da die Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen oft zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung führt. Sie müssen daher das Problem der anschaffungsnahen Herstellungskosten im Auge behalten. |
1. Es gilt die Drei-Jahres-Frist
Werden Umbaumaßnahmen an einem Gebäude vorgenommen, können die hierfür angefallenen Aufwendungen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die über eine Nutzungsdauer von 50 Jahren zu verteilen sind, oder sofortabzugsfähiger Erhaltungsaufwand sein. Die Abgrenzung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften. Erfolgen aber innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die dem Grunde nach als Erhaltungsaufwendungen sofort abzugsfähig wären, ist zuvor zu prüfen, ob diese Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) insgesamt 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen.
Beachten Sie | Für die 15 Prozent-Grenze sind die Gebäudeanschaffungskosten relevant. Der Anteil für Grund und Boden wird also herausgerechnet.
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