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„Flexpreis“-Tarif der Deutschen Bahn ist stets erstattungsfähig
| Immer wieder werfen Gerichte den Anwälten bei der Kostenfestsetzung vor, Sparangebote der Deutschen Bahn weder geprüft noch genutzt zu haben. Das BVerwG (27.6.19, 2 KSt 1.19, Abruf-Nr. 211207 ) hat mit diesem Unsinn jetzt Schluss gemacht. |
Es hat entschieden: Reisekosten eines Verfahrensbeteiligten in Gestalt von Fahrkarten der Deutschen Bahn im sog. „Flexpreis“-Tarif sind stets erstattungsfähig i. S. v. § 162 Abs. 1 VwGO. Die Pflicht, die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung so niedrig wie möglich zu halten, führt nicht dazu, dass der Erstattungsanspruch auf den Betrag eines eventuellen Sparangebots („Super-Sparpreis“) reduziert wäre.
Quelle: ID 46216361