· Fachbeitrag · Sachbezüge
Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein steuerlich relevantes Frühstück
| Stellen Sie als Arbeitgeber unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr in der Kanzlei bereit, handelt es sich bei diesen Vorteilen grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Dies hat der BFH aktuell entschieden. |
1. Sachverhalt
Ein Arbeitgeber hatte seinen Angestellten arbeitstäglich verschiedene Brötchensorten (unbelegt) in einem Brötchenkorb sowie Heißgetränke aus einem Getränkeautomat unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Aufstrich oder sonstiger Belag wurden nicht gestellt, sondern nur die trockenen Brotwaren. Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit in Form eines Frühstücks, das mit dem amtlichen Sachbezugswert je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei (kalendertäglicher Wert in 2019: 1,77 EUR). Doch das sah der BFH (3.7.19, VI R 36/17, Abruf-Nr. 211195) anders.
2. Hintergrund
Arbeitslohn liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit (wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Davon abzugrenzen sind aber nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die nur der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt.
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