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Boni der Krankenkasse nur als Aufwandsersatz steuerneutral
| Die Bonuszahlung der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt nur dann keine (steuererhöhende) Beitragserstattung dar, wenn sie einen Aufwand (pauschal) ausgleicht, den der Versicherte tatsächlich hatte. Mit diesem Urteil hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung präzisiert (16.12.20, X R 31/19, Abruf-Nr. 222984). |
Steuerunschädlich sind danach Boni für Leistungen, für die der Versicherte ein Entgelt gezahlt hatte (z. B. für eine Zahnreinigung, eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio bzw. Sportverein oder eine kostenpflichtige Glaukomuntersuchung). Die Boni müssen dabei nicht auf den tatsächlichen Aufwand beschränkt sein, solange es sich um „realitätsgerechte“ Pauschalen handelt.
Bonuszahlungen, denen kein Geldaufwand gegenübersteht, mindern hingegen als Beitragserstattung den möglichen Sonderausgabenabzug. Das gilt z. B. für Boni, die eine Kasse fürs Nichtrauchen oder ein gesundes Körpergewicht gewährt.