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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Parkplatz für Mitarbeiter: Neue umsatz- und lohnsteuerliche Probleme souverän meistern

    | Parkraum ist knapp und teuer, gerade in der Stadt. Damit Mitarbeiter mit der Suche nicht unnötig Zeit verschwenden, überlassen ihnen viele Kanzleien Parkplätze kostenfrei oder bezuschusst. Das kann unerwartete steuerliche Folgen haben, die die höchstrichterliche Rechtsprechung skizziert hat. Lernen Sie deshalb die lohn- und umsatzsteuerlichen Folgen kennen und wählen Sie das Modell, das für Sie und Ihre Belegschaft das Beste ist. |

    1. Lohnsteuerliche Behandlung

    Stellen Sie Ihren Mitarbeitern Parkplätze unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, handelt es sich um Leistungen, die Sie im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbringen. Diese Leistungen gehören nicht zum Arbeitslohn und sind somit nicht als Arbeitslohn zu versteuern. Das gilt auch, wenn Sie die Parkplätze von einem Dritten anmieten und Ihren Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt überlassen.

     

    • Beispiel

    Sie mieten für Ihre Mitarbeiter in einer öffentlich zugänglichen Parkgarage Stellplätze für deren private Pkw an. Die Stellplätze stehen den Mitarbeitern ständig zur Verfügung. Der übliche Preis für einen solchen Stellplatz beträgt monatlich 90 EUR. Ihre Mitarbeiter müssen nichts zahlen. Der Vorteil, der sich für den einzelnen Mitarbeiter aus der Parkplatzgestellung ergibt, ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.