· Fachbeitrag · Steuerjahr 2021
Steueränderungen 2021: Der tabellarische Schnellüberblick
| Zum 1.1.21 sind eine Vielzahl steuerlicher Regelungen neu geschaffen oder geändert worden. Dieser Beitrag enthält einen Schnellüberblick in tabellarischer Form. |
Tabellarischer Schnellüberblick
Damit Sie sich durch die aus Sicht von AK wichtigsten Steueränderungen 2021 gut „hindurchhangeln“ können, sind diese auf den folgenden zehn Seiten tabellarisch aufgelistet. Die Änderungen sind gegliedert nach Steuerart, Paragraf, Stichwort, einer kurzen inhaltlichen Beschreibung, der Benennung des Gesetzes bzw. der Rechtsquelle und dem Datum des Inkrafttretens. Zu jeder Rechtsquelle ist auch eine „Abruf-Nr.“ aufgeführt. Wenn Sie diese Nummer auf ak.iww.de in das rechteckige Suchfeld eingeben, gelangen Sie zum Wortlaut des Gesetzes oder der Verwaltungsanweisung.
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§ | Stichwort | Neuregelung inhaltlich | Gesetz/Rechtsquelle | Inkraft-treten |
§ 3 Nr. 2 Buchst. e EStG | Ausländisches Elterngeld | Zahlungen aus EU/EWR/Schweiz werden unter Progressionsvorbehalt freigestellt, soweit sie dem deutschen Elterngeld vergleichbar sind | JStG 2020, Abruf-Nr. 218505 | 1.1.21 |
§ 3 Nr. 11a EStG | Corona-Bonus | Auszahlungsfrist wird bis zum 30.6.21 verlängert | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 3 Nr. 19 EStG | Outplacement-Beratung | Klarstellende Erweiterung der Steuerbefreiung für Weiterbildung in Bezug auf Beratung ausscheidender Arbeitnehmer | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 3 Nr. 26 EStG | Übungsleiter-freibetrag | Eröhung von 2.400 EUR auf 3.000 EUR (mehr dazu auf Seite 19) | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 3 Nr. 26a EStG | Ehrenamtsfreibetrag | Erhöhung von 720 EUR auf 840 Euro | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 3 Nr. 28a EStG | Zuschuss Kurzarbeitergeld | Verlängerung der Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.21 | JStG 2020 | VZ 2021 (ab 1.3.21) |
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b | Home-Office-Pauschale | Einführung einer Home-Office-Pauschale von 5 EUR täglich, maximal 600 EUR im Jahr (mehr dazu ab Seite 14) | JStG 2020 | VZ 2020 und 2021 |
§ 7g EStG | Investitionsabzugsbetrag (IAB) | Erhöhung des IAB von 40 auf 50 Prozent; einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR (mehr dazu lesen Sie ab Seite 28) | JStG 2020 | 1.1.20 |
§ 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG | Sonderabschreibungen | Auch der Anwendungsbereich der Sonderabschreibungen wurde um vermietete Wirtschaftsgüter erweitert. | JStG 2020 | Tag nach Verkündung |
§ 7g Abs. 7 EStG | IAB bei Personengesellschaften und Gemeinschaften | Hinzugerechnet werden dürfen Investitionsabzugsbeträge nur in dem Vermögensbereich, in dem der Abzug erfolgt ist. | JStG 2020 | Tag nach Verkündung |
§ 7h Abs. 2 S. 1 EStG | Erhöhte Absetzung bei Gebäude in Sanierungsgebiet | Der Steuerzahler kann die erhöhten Abschreibungen nur noch durch eine Bescheinigung nachweisen, die nicht offensichtlich rechtswidrig ist. | JStG 2020 | Tag nach Verkündung |
§ 7i Abs. 2 S. 1 EStG | Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen | Der Steuerzahler kann die erhöhten Abschreibungen nur noch durch eine Bescheinigung nachweisen, die nicht offensichtlich rechtswidrig ist. | JStG 2020 | Tag nach Verkündung |
§ 8 Abs. 2 EStG | Sachbezüge | Erhöhung der Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR auf 50 Euro | JStG 2020 | 1.1.22 |
§ 8 Abs. 4 EStG | Sachbezüge | Definition der Zusätzlichkeit von Sachbezügen (mehr dazu ab Seite 20) | JStG 2020 | 1.1.20 |
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8a EStG | Entfernungspauschale mit Mobilitätsprämie | Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler; Einführung einer Mobilitätsprämie für Geringverdiener (mehr dazu ab Seite 13) | Klimaschutz-pakt Steuern, Abruf-Nr. 213348 | 1.1.21 |
§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG | Sonderausgabenabzug | Für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a EStG ist nun zusätzlich die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden erforderlich. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 10 Abs. 2 EStG | Sozialversicherung Schweiz | Abzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen bei Tätigkeit in der Schweiz | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 20 Abs. 4a S. 5 EStG | Unbare Kapitalmaßnahmen | Kapitalmaßnahmen inländischer Maßnahmen wurden aus dem Anwendungsbereich herausgenommen.
Wichtig | Die Neufassung der Norm ist für die Zuteilung von Anteilen anzuwenden, wenn diese nach dem 31.12.20 erfolgt und die die Zuteilung begründeten Anteile nach dem 31.12.08 angeschafft worden sind. | JStG 2020 | Tag nach der Verkündung |
§ 20 Abs. 6 EStG | Kapitalverluste | Erhöhung der Verlustverrechnungsbeschränkung von 10.000 EUR auf 20.000 EUR | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 21 Abs. 2 EStG | Mindestmiete | Absenkung der Mindestmiete von 66 Prozent auf 50 Prozent (mehr dazu ab Seite 25) | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG | Rentenzahlungen nach dem Tod | Stirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen (Doppelbuchst. aa S. 9). | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 22 Nr. 5 S. 15 EStG | Fondsgebundene Altersvorsorgeverträge | Die Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 9 EStG ist nun bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen generell ausgeschlossen. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 22a Abs. 1 EStG | Rentenbezugsmitteilung | Ab dem 1.1.22 wird die Rentenbezugsmitteilung um die durch Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 7 einbehaltenen Beträge erweitert. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 24b EStG | Alleinerziehenden-Entlastungs-betrag | Entfristung der Erhöhung 2020/2021 | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 32 Abs. 6 EStG | Kinderfreibetrag | Erhöhung um 576 EUR | Zweites Fa-milienentlastungsgesetz, Abruf-Nr. 219046 | 1.1.21 |
§ 32a EStG | Grundfreibetrag; kalte Progression | Anhebung des Grundfreibetrags um 336 EUR auf 9.744 EUR, im kommenden Jahr dann auf 9.984 EUR. Zudem wird der Steuertarif insgesamt um etwa 1,5 Prozent verschoben, 2022 dann nochmals um den gleichen Wert. | 2. FamEntlastG | 1.1.21 |
§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG | Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen | Es werden nur Einkünfte des Gesellschafters aus einer Forderung gegenüber der Gesellschaft nach § 32a EStG tariflich besteuert, wenn sie für die Gesellschaft Betriebsausgaben darstellen (mehr dazu ab Seite 23). | JStG 2020 | Tag nach Verkündung |
§ 32d Abs. 5 S. 1 EStG | Anrechnung ausländischer Steuern | Die ausländische Steuer ist nur auf den Kapitalertrag anzurechnen, der steuerpflichtig ist. Daraus ergibt sich, dass § 20 InvStG vorrangig anzuwenden ist. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 33 Abs. 2a EStG | Behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag |
| Behinderten-Pauschbetragsgesetz, Abruf-Nr. 219484 | 15.12.20 (= Tag nach Verkündung) |
§ 33a Abs. 1 EStG | Außergewöhnliche Belastungen | Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird auf 9.696 EUR angehoben (bisher: 9.408 EUR). | 2. FamEntlastG | 1.1.21 |
§ 33b Abs. 2, 3 EStG | Behinderten-Pauschbetrag | Starke Erhöhung der Behindertenpauschbeträge; Wegfall der zusätzlichen Einschränkungen bei Behinderung unter 50 Prozent (mehr dazu ab Seite 16) | Behinderten-Pauschbetragsgesetz | 15.12.20 |
§ 33b Abs. 6 EStG | Pflege-Pauschbetrag | Differenzierung des Betrags in Abhängigkeit vom Pflegegrad | Behinderten-Pauschbetragsgesetz | 15.12.20 |
§ 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 5 EStG | Wegzug | Für die Anrechnung des Steuerabzugs im Kalenderjahr des Wechsels der Steuerpflicht von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht ist das Wohnsitzfinanzamt alleine zuständig. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 37 Abs. 6 EStG (aufgehoben) | Einkommen-steuer-Vorauszahlungen | Die Regelung wurde aufgehoben. Eine pauschale Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist damit nicht mehr möglich. | JStG 2020 | Tag nach Verkündung |
§ 39 Abs. 3 EStG | Elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren | Zuständig für die Zuteilung einer Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind, ist das Wohnsitzfinanzamt. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 39 Abs. 4 und 4a EStG | Private Krankenversicherung und Pflegepflicht-versicherung |
| JStG 2020 | 1.1.23 |
§ 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG | Freibetrag bei Arbeitslohn | Einzubeziehen in den Freibetrag sind nun auch Sonderausgaben i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2, wenn die Beiträge an Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträger geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben. Das gilt für unbeschränkt (Abs. 1) und beschränkt (Abs. 4) einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer. | JStG 2020 | 1.1.24 |
§ 39e Abs. 8 S. 2 EStG | Elektronischer Lohnsteuerabzug | Der Arbeitgeber kann für den Arbeitnehmer die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen. Der Arbeitnehmer muss ihn dazu bevollmächtigen. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 40 Abs. 2 EStG | Soldaten-Freifahrten | Pauschbesteuerung (25 Prozent) für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Abs. 6 des Soldatengesetzes bei Bahnfahrten nutzen können. | JStG 2020 | In allen offenen Fällen |
§ 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 5 EStG | Investmentfonds, Steuerabzug | Ein Investmentfonds hat den Steuerabzug durchzuführen, wenn die Investmentanteile weder im Inland noch im Ausland bei einem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierhandelsunternehmen oder einer Wertpapierhandelsbank verwahrt werden. | JStG 2020 | Tag nach Verkündung |
§ 45a Abs. 6 EStG | Berichtigung einer Steuerbescheinigung | Die Mitteilungspflicht an das Finanzamt ist nun unabhängig davon, ob die ursprüngliche Steuerbescheinigung elektronisch oder in Papierform übermittelt worden ist. Außerdem wurde der Meldeumfang erweitert. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG | Veranlagungspflicht bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | Eine Veranlagung wird nur durchgeführt, wenn Beiträge zu Krankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 erstattet wurden, die Erstattung mehr als 410 EUR betrug und der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn 12.550 EUR (bisher: 11.900 EUR) übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 23.900 EUR (bisher: 22.600 EUR) übersteigt. | JStG 2020 | 1.1.24 |
§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG | Vermeidung einer Übermaßbesteuerung bei beschränkt Steuerpflichtigen | Wenn für das um den Grundfreibetrag erhöhte zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz gilt, ist dieser auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden. | JStG 2020 | Tag nach Verkündung |
§ 50 Abs. 1a EStG | Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen | Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sind jetzt auch bei beschränkt Steuerpflichtigen als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 50 Abs. 2 S. 9 EStG | Zuständiges Finanzamt bei beschränkter Steuerpflicht | Für die Besteuerung des Gläubigers ist in den Fällen des § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 EStG das Finanzamt zuständig, das auch für die Besteuerung des Schuldners zuständig ist. Bei mehreren Schuldnern ist maßgeblich, von welchem Schuldner die Leistung im Veranlagungszeitraum zuerst zufloss. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 50 Abs. 2 S. 10 EStG | Härteausgleich bei beschränkt Steuerpflichtigen | Die Regelungen zum Härteausgleich und zum erweiterten Härteausgleich sind auch bei beschränkt steuerpflichtgen Arbeitnehmern anzuwenden. | JStG 2020 | 1.1.21 |
§ 66 Abs.1 EStG | Kindergeld | Das Kindergeld wird für jedes zu berücksichtigende Kind um 15 EUR monatlich erhöht. | 2. FamEntlastG | 1.1.21 |
§ 105 EStG | Mobilitätsprämie | Festlegung eines Mindestbetrags von 10 EUR; Verbindung von Antrag auf Mobilitätsprämie mit Einkommensteuerveranlagung. | JStG 2020 | 1.1.21 |
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