· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Ausländischer Mandant: Das müssen Sie beachten
von StB Dipl.-Kauffrau Vera Frey, Schwerte
| Betreuen Sie ausländische Mandanten, stellen Sie sich die Frage, wie Ihre Leistung umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Grundsätzlich sind Beratungsleistungen umsatzsteuerlich sog. sonstige Leistungen. § 3a UStG regelt, wo der Leistungsort liegt und wo die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist. Es bestehen aber einige Besonderheiten ‒ der Beitrag fasst sie zusammen. |
1. Ausländisches Unternehmen: Rechnung ohne USt, aber mit Hinweis
Beraten Sie einen (umsatzsteuerlichen) Unternehmer, gilt Ihre Leistung als Notar oder Rechtsanwalt als dort erbracht, wo Ihr Mandant sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Leistung ist in Deutschland also nicht steuerbar und nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Rechnung ist daher auszustellen, ohne die deutsche USt auszuweisen. Die Beratungsleistung bleibt allerdings nicht unversteuert: Sie ist regelmäßig im Staat des Leistungsempfängers nach den dortigen Steuergesetzen umsatzsteuerbar und -pflichtig. Damit Sie sich als leistender Unternehmer nicht im ausländischen Staat für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen müssen, gilt für Mitgliedstaaten der EU in derartigen Fällen das sog. Reverse-Charge-Verfahren. Hiernach muss Ihr Mandant für Sie die ausländische USt abführen. Sie müssen nur in der Rechnung (ohne ausgewiesene USt) auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen. Ob das Reverse-Charge-Verfahren auch in Drittstaaten vorgesehen ist oder ob Sie sich dort ggf. für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen müssen, hängt von den dortigen Steuergesetzen ab.
2. Privatperson: Wohnort des Mandanten entscheidend
Beraten Sie eine Privatperson, hängt die USt vom Wohnort des Mandanten ab:
- Wohnt Ihr Mandant im Gemeinschaftsgebiet der EU, liegt der Leistungsort dort, von wo aus Sie Ihr Unternehmen betreiben (§ 3a Abs. 1 UStG), also in Deutschland. Die Rechnung muss mit Ausweis deutscher USt erfolgen, weil die erbrachte Leistung in Deutschland steuerbar und mangels Steuerbefreiungsvorschrift hier auch steuerpflichtig ist.
- Wohnt Ihr Mandant in einem Drittland (z. B. Schweiz oder China), ist die Beratungsleistung dort erbracht, wo Ihr Mandant wohnt. Demzufolge ist die Leistung in Deutschland nicht umsatzsteuerbar und -pflichtig. Eine Steuerpflicht kann sich allerdings im Staat des Wohnsitzes ergeben. Dies ist nach dem dort geltenden Umsatzsteuergesetz zu prüfen.
Beachten Sie | Beraten Sie im Zusammenhang mit einem Grundstück, gilt abweichend: Die Beratungsleistung gilt als dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1b UStG). In diesem Fall ist es unerheblich, ob Ihr Mandant ein Unternehmer oder eine Privatperson ist und woher er stammt.
Weiterführender Hinweis
- So bestimmen Sie den Ort der sonstigen Leistung, AK 14, 142