· Fachbeitrag · Veranlagungszeitraum 2022
Energiepreispauschale (EPP): Eine Arbeitshilfe für Anwälte nicht nur als Arbeitgeber
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de
| Die jüngst beschlossene Energiepreispauschale (EPP) sorgt in der Praxis für Wirbel. Insbesondere Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern die EPP auszahlen müssen, stehen vor praktischen Fragen: Welche Arbeitnehmer genau haben Anspruch auf die EPP? Was bedeutet dies für die Lohnabrechnung? Wie erhalten Arbeitgeber die ausgezahlte EPP zurück? AK klärt für Sie diese Einzelheiten als Arbeitgeber und erläutert, wie auch freiberufliche Rechtsanwälte selbst in den Genuss der EPP kommen. |
1. Das sind die Anspruchsberechtigten
Auf die 300-EUR-EPP nach §§ 112, 113 EStG haben alle Personen Anspruch, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und im Jahr 2022 zumindest zeitweise (ein Tag reicht!) begünstigte Einkünfte (auf die Höhe kommt es nicht an!) erzielen. Zu den Begünstigten gehören:
- Bezieher von Gewinneinkünften i. S. d. §§ 13, 15 und 18 EStG. Da Beteiligungseinkünfte ausreichend sind, u. a. auch freiberufliche Rechtsanwälte und in einer Personengesellschaft organisierte Rechtsanwälte
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