· Fachbeitrag · Werbungskosten/Betriebsausgaben
Sofortabzug für Computer-Hard- und -Software: So setzen Sie das BMF-Schreiben optimal um
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de
| 20 Jahre lang hat sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer „digitaler“ Wirtschaftsgüter, die der steuerlichen Abschreibung zugrunde zulegen ist, nichts geändert. Dann endlich hat die Finanzverwaltung der Tatsache Rechnung getragen, dass sich der rasche technische Fortschritt auch in der steuerlichen Abschreibungspraxis niederschlagen muss. Das BMF lässt sogar einen steuerlichen Sofortabzug zu. Der folgende Beitrag erläutert, worauf Sie achten müssen und wie Sie Ihr Wahlrecht optimal ausüben. |
1. BMF setzt „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ herab
Konkret hat das BMF die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für bestimmte Wirtschaftsgüter wie „Computerhardware“ und „Betriebs- und Anwendersoftware“ auf ein Jahr herabgesetzt. Damit ist insoweit ein steuerlicher Sofortabzug möglich ‒ unabhängig vom Anschaffungspreis. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG von 800 EUR netto steht dem nicht entgegen (BMF, Schreiben vom 26.2.21, IV C 3 ‒ S 2190/21/10002 :013, Abruf-Nr. 220811).
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