· Nachricht · Prozesskostenhilfe
Verspätete Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
| In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass zwar rechtzeitig ein Antrag auf PKH gestellt wird, allerdings die notwendige Erklärung hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verspätet vorgelegt wird. Dies hat zur Folge, dass keine PKH gewährt wird. |
Hierzu hat das BSG in seinem Beschluss vom 5.9.19 (B 2 U 149/19 B, Abruf-Nr. 212717) festgestellt: Voraussetzung der PKH ist, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebene Form (vgl. § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr. 1, 3 und 4; BGH VersR 81, 884; BFH-NV 89, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr. 2 und 6).
Die Entscheidung verlangt von Rechtsanwälten also größte Aufmerksamkeit. Wird sie nicht beachtet, drohen Gebührenverluste.