· Fachbeitrag · Homeoffice
Checklisten aus dem Lockdown ‒ nicht nur für die „zweite“ Corona-Welle
| Immer mehr Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer zwischendurch wieder aus dem Homeoffice geholt. Und in vielen Fällen kommen die Arbeitnehmer genauso zügig aus dem Homeoffice, wie sie „reingerutscht“ sind. Doch Sie sollten sich die arbeits- und datenschutzrechtlichen Anforderungen und wie sie in der Pandemie gemeistert werden, genauer ansehen. Hierzu gehört auch, anhand der eigenen Erfahrungen für die Zukunft Verfahrensabläufe bzw. Richtlinien für die eigene Kanzlei zu erstellen ‒ nicht zuletzt auch, um bei der „zweiten Corona-Welle“ souverän(er) reagieren zu können. |
1. Grundsätzliches
Die datenschutzrechtlichen Anforderungen an das Homeoffice ergeben sich zunächst und größtenteils aus Art. 32 Abs. 1 DS-GVO. Danach gilt, dass der Verantwortliche nach dem Stand der Technik geeignete technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen treffen muss, um den Risiken einer Datenverarbeitung angemessen entgegenzutreten. Doch im Homeoffice können viele IT-Sicherheitsmaßnahmen, die sonst problemlos umgesetzt werden, nicht oder nur eingeschränkt erfolgen.
Noch im Januar 2019 stellte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI) in seiner 20-seitigen Broschüre „Telearbeit und Mobiles Arbeiten“ hohe Anforderungen an die datenschutzrechtlichen Anforderungen im Homeoffice. Diese wurden nunmehr durch die Pandemie abgesenkt, sonst hätte wohl kein Arbeitgeber jemals so viele Arbeitnehmer ins Homeoffice schicken dürfen (www.iww.de/s3688).
2. Wer muss zuerst berücksichtigt werden?
Bevor es an das Verfahren geht, dass sich vorrangig mit den technischen Maßnahmen beschäftigt, sollte auch die organisatorische ‒ hier insbesondere die personelle ‒ Seite intensiver beleuchtet werden. Zunächst sollte daher eine Analyse der aktuellen Risikobewertung bzw. der Infektionsschutzstrategien erfolgen. Daraus ergibt sich dann die Notwendigkeit einer Anordnung oder Genehmigung von Homeoffice. Mögliche Ansatzpunkte sind:
- Werden alle arbeitsorganisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft, die geeignet sind, die entsprechenden Gesundheitsziele zu erreichen (z. B. flexible Verteilung der Arbeitszeit, damit möglichst wenige Arbeitnehmer gleichzeitig anwesend sind; Erbringung der Arbeitsleistung an einem anderen Standort, um längere Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr zu vermeiden).
- Prüfen, wer zukünftig generell für das Homeoffice infrage kommt, das heißt: Wer muss im Unternehmen präsent sein, wer ist entbehrlich? Zunächst anhand von Abteilungen prüfen, dann einzeln für jeden Mitarbeiter.
- Definition der Beschäftigtengruppen, für die Heimarbeit vorrangig infrage kommt (z. B. Personen, die einer Risikogruppe angehören; Sorgeberechtigte, die keine Kinder-Notbetreuung erhalten und keine anderen, zumutbaren Möglichkeiten haben, bereits eingerichtete Homeofficeplätze etc.).
- Bewertung des Schutzbedarfs für personenbezogene Daten in Bezug auf ihre Eignung für die Verarbeitung in Homeoffice und deren Maßnahmen.
- Einschränkung des Zeitraums der Heimarbeit in Abhängigkeit von der aktuellen Risikobewertung bzw. den Infektionsschutzstrategien.
3. Das Verfahren
Bevor der Arbeitgeber Homeoffice anordnet oder genehmigt, sollte er den Einzelfall umfassend prüfen. Hierbei sollte er sich an den Hinweisen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie den diversen Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden orientieren.
Checkliste / 15 Punkte, die der Arbeitgeber im Hinblick auf Homeoffice prüfen lassen sollte |
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Checkliste / Punkte, die im Merkblatt für Mitarbeiter nicht fehlen sollten |
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PRAXISTIPP | Aus der Stellungnahme der „Berliner Datenschutzbeauftragte zu Heimarbeit während der Kontaktbeschränkungen“, Stand: März 2020:
Zum Thema „Messenger“
Zum Thema „Videotelefonie und -konferenzen“
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Weiterführender Hinweis
- Checkliste zur Corona-Pandemie, AK 20, Abruf-Nr. 46508275