· Urheberrecht
Fallstricke bei der Verwendung von Fotos und anderem Bildmaterial aus dem Netz

von RA Christian Galetzka, LL.M. (Würzburg)
| Wer kennt es nicht? Man sucht für einen bestimmten Anlass ‒ für eine Präsentation im Rahmen einer Vortragstätigkeit, für eine Veröffentlichung auf der eigenen Homepage, für ein Verkaufsangebot bei eBay, Amazon & Co. oder für seinen Social-Media-Auftritt ‒ passende und ansprechende Bilder. Bei der Auswahl von Bildern sind in erster Linie das Urheberrecht, das Markenrecht und das Vertragsrecht zu beachten. DR gibt einen Überblick, was zu berücksichtigen ist. |
1. Urheberrechtliche Rahmenbedingungen für Fotos, Grafiken, Animationen, Icons
Ein passendes Bildmotiv ist schnell „gegoogelt“, und die Google-Bildersuche liefert auch tatsächlich sehr passende und schöne Motive. Aus Sicht des Rechtspraktikers ist aber nachdrücklich davon abzuraten, diese Bildmotive direkt für Ihren konkreten Verwendungszweck zu übernehmen, vor allem wenn das Endprodukt, in das das Bildmaterial einfließen soll, wiederum im Internet veröffentlicht bzw. zugänglich gemacht werden soll. Dies ist regelmäßig bei Verkaufsangeboten bei eBay, Amazon & Co. oder bei der bildlichen Flankierung des eigenen geschäftlichen Internetauftritts der Fall.
Wer ist Urheber?
Zunächst ist genau zu ermitteln, wer Urheber des gefundenen Bildes ist. Es gibt zahlreiche Portale, die sich entweder auf die kostenpflichtige oder kostenfreie Lizenzierung von Fotos, Grafiken und Icons spezialisiert haben ‒ sogenannte Stock-Portale. Auch hier ist zu hinterfragen, wer tatsächlich Urheber bzw. Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte ist, um das Bildmaterial tatsächlich an Dritte (man selbst ist ein solcher Dritter) zu lizenzieren.
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