· Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung
Der neue Auffangwert in Familiensachen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Das FamGKG regelt die Verfahrensgegenstände überwiegend ausdrücklich in seinen §§ 33 ff. Ein Gesetz kann aber nicht sämtliche möglichen Verfahren berücksichtigen. Zu diesem Zweck enthält § 42 FamGKG einen Auffangtatbestand. Wichtig zu wissen: Dieser belief sich bislang auf 3.000 EUR und ist zum 1.8.13 mit dem 2. KostRMoG auf 5.000 EUR angehoben worden. |
Quelle: RVG prof., Ausgabe 05/2014, S. 80
Quelle: ID 42701018