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  • · Fachbeitrag · Anwaltsvergütung

    BGH senkt Hürde für Erfolgshonorare

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam. Aus ihr kann die vereinbarte Vergütung aber nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (BGH 5.6.14, IX ZR 137/12, Abruf-Nr. 142106).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine anwaltliche Verrechnungsstelle, verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht restliches Anwaltshonorar in Höhe von rund 90.000 EUR nach dem RVG. Der in Anspruch genommene Mandant beruft sich darauf, eine Honorarvereinbarung mit Erfolgsprovision geschlossen zu haben, nach der sich lediglich noch ein Restanspruch von 10.000 EUR netto ergebe. Die Klägerin macht die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung geltend. Der Mandant rechnet hilfsweise mit den Kosten der Rechtsverteidigung wegen der Mehrforderung (knapp 1.000 EUR) auf. Das LG und OLG verurteilten den Beklagten zur Zahlung von nur 10.000 EUR zuzüglich USt. und abzüglich des aufgerechneten Anspruchs. Auch die Revision der Klägerin hiergegen blieb erfolglos.

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der BGH hat sich jedoch auf eine andere Begründung gestützt, als das Berufungsgericht: Nach dem OLG München war es dem Zedenten wegen § 242 BGB nicht möglich, unter Berufung auf die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung die höhere gesetzliche Vergütung zu fordern, obwohl die Honorarvereinbarung tatsächlich unwirksam sei. Letzterem ist der BGH nicht gefolgt. Er hat drei für die Praxis wichtige Fragen gestellt und in dem Punkt der Rechtsfolgen unwirksamer Honorarvereinbarungen seine Rechtsprechung geändert.