· Fachbeitrag · Baukasten für eine optimierte Vereinbarung ‒ Teil 2
Diese Vergütungsvereinbarungen sind üblich
von RA Udo Henke, Unna
| Für einen sicheren Umgang mit den Rechtsgrundlagen sowie den wirtschaftlichen Aspekten einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung sollte die anwaltliche Seite ‒ gleich, ob Mitarbeiter oder Anwälte selbst ‒ die gängigen Arten von Vergütungsvereinbarungen kennen. Hier finden Sie zunächst einen Überblick und die Vor- und Nachteile der üblichen Vergütungsmodelle. Zu Einzelheiten lesen Sie die speziellen Beiträge zu den verschiedenen Honorarmodellen in Kürze bei AK. |
1. Der Klassiker: das Zeithonorar
Bei Zeithonorarvereinbarungen berechnet sich das Honorar nach der für die Mandatsarbeit aufgewandten Arbeitszeit. Die Vereinbarung kann eine Vergütung nach anwaltlichen Arbeitsstunden oder Bruchteilen davon (Stunden-, Halb- oder Viertelstunden-, Minutensätze) oder nach Tagessätzen vorsehen. Wichtige Punkte eines Stunden- oder Tagessatzvertrags sind die Abrechnung von angebrochenen Zeiteinheiten, die präzise Umschreibung des Auftrags sowie Regelungen zu Reise- und Wartezeiten, Umsatzsteuer, Erstattung von Auslagen und Vorschüssen. Die Vereinbarung sollte die in § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG genannten Vorgaben und Hinweise einhalten.
Grundlage der Abrechnung ist die präzise dokumentierte Arbeitszeit des Anwalts. Gängige Stundensätze liegen zwischen 160 bis 300 Euro netto.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig