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  • · Fachbeitrag · Baukasten für eine optimierte Vereinbarung ‒ Teil 2

    Diese Vergütungsvereinbarungen sind üblich

    von RA Udo Henke, Unna

    | Für einen sicheren Umgang mit den Rechtsgrundlagen sowie den wirtschaftlichen Aspekten einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung sollte die anwaltliche Seite ‒ gleich, ob Mitarbeiter oder Anwälte selbst ‒ die gängigen Arten von Vergütungsvereinbarungen kennen. Hier finden Sie zunächst einen Überblick und die Vor- und Nachteile der üblichen Vergütungsmodelle. Zu Einzelheiten lesen Sie die speziellen Beiträge zu den verschiedenen Honorarmodellen in Kürze bei AK. |

    1. Der Klassiker: das Zeithonorar

    Bei Zeithonorarvereinbarungen berechnet sich das Honorar nach der für die Mandatsarbeit aufgewandten Arbeitszeit. Die Vereinbarung kann eine Vergütung nach anwaltlichen Arbeitsstunden oder Bruchteilen davon (Stunden-, Halb- oder Viertelstunden-, Minutensätze) oder nach Tagessätzen vorsehen. Wichtige Punkte eines Stunden- oder Tagessatzvertrags sind die Abrechnung von angebrochenen Zeiteinheiten, die präzise Umschreibung des Auftrags sowie Regelungen zu Reise- und Wartezeiten, Umsatzsteuer, Erstattung von Auslagen und Vorschüssen. Die Vereinbarung sollte die in § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG genannten Vorgaben und Hinweise einhalten.

     

    Grundlage der Abrechnung ist die präzise dokumentierte Arbeitszeit des Anwalts. Gängige Stundensätze liegen zwischen 160 bis 300 Euro netto.