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  • · Nachricht · Bundesnotarordnung

    Auch ehemaliger Notar muss neu bestellt werden

    | Ein Notaramt, das auf der Grundlage des § 47 BNotO wirksam erloschen ist, kann lediglich dadurch erlangt werden, dass der Notar beu bestellt wird, §§ 5 ff. BNotO. |

     

    BGH 20.7.15, NotZ(Brfg) 12/14, Abruf-Nr. 178800

    Quelle: ID 43558337