· Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung
Coronavirus, Grippe und Co. ‒ in welchen Fällen trägt der Kanzleiinhaber die Folgekosten?
von Dr. Guido Mareck, Stellvertretender Direktor Arbeitsgericht Dortmund
| Viren können die Arbeitswelt massiv beeinflussen ‒ das zeigen die jüngst durch das Coronavirus entstandenen aktuellen Entwicklungen. Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Infektion ausgebrochen ist oder nur ein entsprechender Verdacht besteht, können die Auswirkungen erheblich sein. AK zeigt anhand von fünf Fällen, ob und wie die (finanzielle) Risikosphäre des Kanzleiinhabers als Arbeitgeber oder die des Arbeitnehmers berührt ist. Betrachtet wird, ob ein Mitarbeiter oder der Kanzleiinhaber erkrankt, ob ein Familienmitglied betroffen ist oder ob die Kanzlei sogar schließen muss. |
1. Fall: Der Mitarbeiter ist krank oder infiziert
Kranke Arbeitnehmer haben nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für die Dauer von bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Voraussetzung dieses Anspruchs ist in erster Linie, dass eine „unverschuldete Krankheit“ vorliegt, die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist.
MERKE | Als Krankheit i. S. des EFZG definiert das BAG (7.12.05, 5 AZR 228/05) jeden regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand, unabhängig davon, auf welcher Ursache dieser beruht. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung festgestellt ist, für sechs Wochen einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat, egal ob diese Erkrankung nun auf dem Corona-, einem anderen Virus oder einer anderen Krankheit beruht. |
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