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  • · Nachricht · Erfolgshonorar

    Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen: BGH gibt bisherige Rechtsprechung auf

    | Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam. |

     

    Aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (BGH 5.6.14, IX ZR 137/12).

     

    Mehr hierzu demnächst in RVG professionell

    Quelle: ID 42816219