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  • 31.05.2019 · Fachbeitrag · Gebühren

    Pauschgebühranspruch: Nur der Antrag beim zuständigen Gericht hemmt die Verjährung

    | Machen Sie Ihre Gebührenforderungen rechtzeitig geltend, um nicht die Einrede der Verjährung zu provozieren. Das gilt auch für den Pauschgebühranspruch des Pflichtverteidigers (§ 51 RVG). Dabei müssen Sie auf das richtige Gericht achten, so das OLG Braunschweig. |