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  • 18.03.2019 · Fachbeitrag · Gebühren

    Vorsicht: Ein „nachträglich“ vereinbartes Erfolgshonorar ist unwirksam

    | Das Anwaltsgericht Köln hat in einer umfangreichen Entscheidung einen Rechtsanwalt einer berufsrechtlichen Pflichtverletzung für schuldig befunden, einen Verweis gegen ihn ausgesprochen und eine Geldbuße von 5.000 EUR verhängt. In der Entscheidung (unter Rn. 34 ff.) macht das Anwaltsgericht u. a. auch Ausführungen zu einem von dem Kollegen vereinbarten Erfolgshonorar (§ 4a RVG). |