· Fachbeitrag · Gesetzesänderung
Syndikusanwälte können sich freuen: Ihre Rente ist geregelt
von RA U. W. Hauskötter, Dortmund
| Seitdem am 1.1.16 das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom 21.12.15“ (BGBl. I, 2517) in Kraft trat, ist endlich klargestellt, was rentenrechtlich für Syndikusanwälte gilt. Der folgende Beitrag klärt darüber auf, wann sie nicht mehr in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen und wie sich ein Tätigkeitswechsel auswirkt. Angesprochen wird auch das Problem, ob „Syndikusanwälte“ mit bisheriger Zulassung noch als „Rechtsanwalt“ für ihren Arbeitgeber (ArbG) zeichnen dürfen. |
1. Zulassungsverfahren: So läuft es ab
Um als Syndikusrechtsanwalt zugelassen zu werden, muss der Anwärter einen Antrag bei der regionalen Rechtsanwaltskammer stellen. Eine anwaltliche Tätigkeit bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber wird anerkannt, wenn sie folgende vier Merkmale kumulativ erfüllt (§ 46 Abs. 3 BRAO):
- Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts sowie Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
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