· Fachbeitrag · Honorar
Der Anwalt und das „Preisgespräch“: Vergütungsvereinbarungen
von RA Herbert P. Schons, Duisburg/Düsseldorf
| Führt das Ergebnis der Besprechung mit dem Mandanten zu einem über die Erstberatung hinausgehenden Auftrag, ist es an der Zeit, den Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO zu erteilen (s. AK 13, 15 ). Die Hinweiserteilung sollten Sie unbedingt dokumentieren. Der Beitrag erläutert darüber hinaus, wie eine gerichtsfeste Vergütungsvereinbarung aussieht. |
1. Gängige Abrechnungsmöglichkeiten
Verhandlungsgeschick und überzeugendes Auftreten des Rechtsanwalts in eigener Sache sind besonders gefragt, wenn eine Bearbeitung des Mandats nach einer Vergütungsvereinbarung verlangt, die die gesetzliche Vergütung im außergerichtlichen Vertretungsbereich über- oder unterschreiten kann (im gerichtlichen Bereich ist eine Unterschreitung untersagt, § 49b BRAO). Am üblichsten sind die Abrechnungen nach
- Zeitaufwand,
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