· Fachbeitrag · Honorar
Mandatskündigung: Bei nachgeschobenem Kündigungsgrund entfällt Vergütungsanspruch
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| Kündigt der Mandant das anwaltliche Mandat, stellt sich die Frage, ob der Rechtsanwalt ggf. noch Gebühren geltend machen kann. Damit hat sich das KG befasst, das vor allem zum „nachgeschobenen“ Kündigungsgrund Stellung nimmt. |
Sachverhalt
Die Beklagte hatte sich an den Rechtsanwalt gewandt, um ggf. Vergütungsansprüche einer Notarin abzuwehren. Nach einer Erstberatung durch den Rechtsanwalt beauftragte die Beklagte diesen mit der Abwehr der Ansprüche. Außerdem sollte er 2 Grundstücksübertragungsverträge entwerfen. Mit Schreiben vom 10.10.14 kündigte die Beklagte dann die die Fertigung der Grundstücksübertragungsverträge betreffenden Mandate. Begründung: Sie benötige noch Bedenkzeit und wolle die Häuser erst noch schätzen lassen.
Daraufhin stellte der Rechtsanwalt seine Tätigkeiten mit 4 Rechnungen in Rechnung, und zwar
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