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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Vergütungsvereinbarung per E-Mail möglich

    Nimmt der Mandant das Angebot des Anwalts auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung durch eine E-Mail an, ist der in § 3a RVG vorgesehenen Textform genüge getan (LG Görlitz 1.3.13, 1 S 51/12, Abruf-Nr. 131005).

     

    Praxishinweis

    § 3a Abs. 1 S. 1 RVG fordert nur die einfachste gesetzliche Form für den 
Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ‒ die Textform. Die Vertragserklärung muss also lediglich in Schriftzeichen lesbar abgegeben werden (nicht zwingend in einer Urkunde), die Personen der Erklärenden nennen, und der Abschluss der Erklärung muss durch Nachbildung von Namensunterschriften oder anders erkennbar gemacht werden. Aus Nachweisgründen empfiehlt sich diese Vorgehensweise jedoch nicht ‒ allenfalls wenn besondere Eile geboten ist.

     

    Weiterführende Hinweise