· Fachbeitrag · Honorar
Verzinsung bei überlangem Kostenfestsetzungsverfahren
| Allgemein wird beklagt, dass Vergütungsfestsetzungsverfahren häufig zu lange dauern. Das ist vor allem im Strafverfahren misslich, weil in § 55 Abs. 5 RVG nur auf § 104 Abs. 2 ZPO verwiesen wird, nicht aber auch auf Abs. 1. Daher wird die Vergütungsforderung des Pflichtverteidigers nicht verzinst. Etwas Entspannung könnte hier eine Entscheidung des OLG Zweibrücken bringen (26.1.17, 6 SchH 1/16 EntV, Abruf-Nr. 193245 ). |
Das OLG hat einen Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gegen den Mandanten bejaht.
Ergangen ist die Entscheidung im Verfahren nach § 11 RVG. Kostenschuldner war das Land, das die Vergütung für den Pflichtverteidiger zu zahlen hatte. Die Entscheidung hat aber auch darüber hinaus Bedeutung. Das OLG bejaht ausdrücklich, dass ein Nachteil im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG auch im Verfahren der Kostenfestsetzung in Betracht kommt. Die für die Anwendung der Vorschrift erforderliche unangemessene Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
MERKE | Entscheidend sind also die Umstände des Einzelfalls. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist jedoch in jedem Fall, dass im Laufe des Verfahrens die sog. Verzögerungsrüge erhoben worden ist (§ 198 Abs. 3 GVG). |