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  • · Fachbeitrag · Interessenkollision

    RA darf nicht als Unternehmensvorstand agieren

    von RiLSG Heinrich Schäfer, Essen

    | Rechtsanwälte dürfen auch als Unternehmer tätig sein. Wirtschaftlich selbstständiges Handeln ist grundsätzlich zulässig. Das Berufsrecht der BRAO und BORA gilt jedoch weiter. Diesem Beitrag liegt eine Entscheidung des AGH Berlin (5.5.15, I AGH 16/14) zugrunde. Sie grenzt ab, was im Immobiliengewerbe als beratende Tätigkeit erlaubt und wann die Grenze zur Interessenkollision überschritten ist. Lesen Sie, was zu beachten ist, damit Ihnen Ihre Anwaltszulassung erhalten bleibt. |

     

    Sachverhalt

    Kläger K ist Rechtsanwalt (RA) und war angestellter Unternehmensanwalt bei der E. AG. Die Rechtsanwaltskammer (RAK) hatte keine Einwände. Später war K als Vorstand der E. AG, die Immobiliengeschäfte unternahm, rechtsgestaltend tätig. Gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen traf er zudem wesentliche wirtschaftliche Entscheidungen für die AG. Zugleich wurde ihm unwiderruflich erlaubt, auch als RA zu arbeiten. K ist schließlich auch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer 100-prozentigen Tochter der E. AG. Diese GmbH verwaltet Grundstücke und vermarktet u. a. Gebäude und andere Bauwerke für Veranstaltungen. Die RAK widerrief die RA-Zulassung des K nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Der AGH wies die Klage des K zurück.

     

    Entscheidungsgründe

    Die RAK widerrief die RA-Zulassung des K rechtmäßig (AGH Berlin 5.5.15, I AGH 16/14, rechtskr., Abruf-Nr. 146720). Die kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Tätigkeit eines RA ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar, wenn sich eine konkrete Interessenkollision abzeichnet. Das ist anzunehmen bei einem RA als (Mit-)Geschäftsführer oder Vorstand, der den Unternehmensinteressen mehr verpflichtet ist als ein angestellter Unternehmensanwalt mit eingeschränktem Aufgabenbereich. Bietet ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit, Informationen aus einer rechtsberatenden Tätigkeit zu nutzen, liegt eine Interessenkollision nahe. Dies gilt nicht nur bei einer unternehmerischen Tätigkeit als Immobilienmakler, sondern auch bei einem Immobilienhändler und -entwickler.