· Nachricht · Italienisches Recht
Neues anwaltliches Vergütunsgrecht
| In Italien regelt ein Gesetz (vom 31.12.12., Nr. 247) das italienische Berufsrecht für Rechtsanwälte neu. Das Gesetz ist am 2.2.13 in Kraft getreten und hat zuvor für Unruhe gesorgt: Im Rahmen der Anwaltsvergütung waren insbesondere auch Überlegungen über die Abschaffung der gesetzlichen Gebührenordnung und die Einführung einer erfolgsabhängigen Vergütung in der Diskussion. |
Nunmehr regelt Art. 13 Ziff. 3 den Grundsatz der freien Honorarvereinbarung. Erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarungen sind ausdrücklich untersagt.
Die neue italienische Gebührenordnung nimmt sich ausdrücklich das deutsche RVG zum Vorbild und kennt vier Gebührentatbestände (Einführung in das Verfahren, Beweisaufnahme, Entscheidungsphase und Zwangsvollstreckung).
Nach deutschem Vorbild wird auch erstmals eine Fachanwaltsbezeichnung eingeführt.
Mehr zu dem Thema lesen Sie in der Juniausgabe der BRAK-Mitteilungen auf S. 112,
http://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/brak_2013_03.pdf .